1. Die Einrede der Verjährung muss vom Architekten ausdrücklich erhoben werden. Soweit nicht eine - gem. § 309 Nr. 8 Buchst. b) ff. BGB nur individualvertraglich zulässige - Verkürzung der Verjährungsfrist vorliegt, verjähren Mängelansprüche gegen den Architekten für die Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen bei Bauwerken in fünf Jahren, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Alle erfolgsbezogenen Arbeiten an Grundstücken, die nicht als Bauwerksleistungen i.S.d. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB einzuordnen sind, fallen hingegen in den Anwendungsbereich des § 634 Abs. 1 Nr. 1 BGB und unterliegen dementsprechend nicht der vorrangigen Fünfjahresfrist. Mängelansprüche verjähren hier in zwei Jahren nach der Abnahme.
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