OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.10.2020
6 Kart 1/19 (OWi)
Normen:
OWIG § 46 Abs. 1; StPO § 257c;

Vorsätzlicher Kartellverstoß gegen das Verbot wettbewerbswidriger VereinbarungenBeruhen eines Urteils auf einer Verständigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2020 - Aktenzeichen 6 Kart 1/19 (OWi)

DRsp Nr. 2020/17208

Vorsätzlicher Kartellverstoß gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen Beruhen eines Urteils auf einer Verständigung

Tenor

I.

Der Betroffene und die Nebenbetroffenen sind aufgrund der insoweit rechtskräftigen Urteile des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

-

vom 15. April 2013 (VI-4Kart 2 - 6/10 OWi), in der Fassung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 09. Oktober 2018 (KRB 51/16),

-

vom 19. Juni 2013 (V-4 Kart 2/13 OWi), in der Fassung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2018 (KRB 58/16), und

-

vom 13. Mai 2014 (V-4 Kart 8/10 OWi),

jeweils wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen verurteilt worden.

II.

Sie werden zu folgenden Geldbußen verurteilt:

Die Nebenbetroffene T zu einer Geldbuße in Höhe von

... Euro,

der Betroffene S zu einer Geldbuße in Höhe von

... Euro,

die Nebenbetroffene G zu einer Geldbuße in Höhe von

... Euro,

die Nebenbetroffene U zu einer Geldbuße in Höhe von

... Euro,

die Nebenbetroffene Q zu einer Geldbuße in Höhe von

... Euro,

die Nebenbetroffene U1 zu einer Geldbuße in Höhe von

... Euro,

die Nebenbetroffene U2 zu einer Geldbuße in Höhe von

... Euro und

die Nebenbetroffene X zu einer Geldbuße in Höhe von

... Euro.

III.