Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.05.2021 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeprospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Einbauküchen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne eine zur Identifikation des Produktes geeignete Marken- und/oder Modellbezeichnung anzugeben, wenn dies geschieht wie auf Seite 5 links unten in dem der Klageschrift als Anlage K1 beigefügten Werbeprospekt.
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