OLG Hamm - Urteil vom 18.08.2022
4 U 66/21
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
GRUR 2023, 82
WRP 2022, 1555
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 28/20

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Einbauküchen ohne Angaben über den Hersteller und/oder die Modellreihenbezeichnung

OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 4 U 66/21

DRsp Nr. 2022/15463

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Einbauküchen ohne Angaben über den Hersteller und/oder die Modellreihenbezeichnung

Wettbewerbsverstoß: Fehlen einer zur Identifizierung der angebotenen Küchenmöbel geeigneten Hersteller- und/oder Modellreihenbezeichnung in einer Werbung für eine Einbauküche (Fortführung von OLG Hamm, Urteil vom 7. März 2019 - 4 U 120/18 -).

Bei dem Anbieten einer Einbauküche stellt die Hersteller- und/oder Modellreihenbezeichnung im Hinblick auf die angebotenen Küchenmöbel ein wesentliches Merkmal dar. Ein Angebot ohne diese Angaben ist daher wettbewerbswidrig.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.05.2021 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeprospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Einbauküchen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne eine zur Identifikation des Produktes geeignete Marken- und/oder Modellbezeichnung anzugeben, wenn dies geschieht wie auf Seite 5 links unten in dem der Klageschrift als Anlage K1 beigefügten Werbeprospekt.