Zu §§ 1, 2 VOB/B; §§ 632, 642 BGB

Geltendmachung von bauzeitbedingten Mehrkosten neben getroffener Nachtragsvereinbarung

KG, Urt. v. 22.06.2018 - 7 U 11/17

BGH, Beschl. v. 09.10.2019 - VII ZR 138/18, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

IBR 2020, 226 = Baurechtsreport 2020, 14

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein Auftragnehmer bei einer getroffenen Nachtragsvereinbarung anschließend noch bauzeitbedingte Mehrkosten verlangen kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen und enthält das Nachtragsangebot des Auftragnehmers keinen Hinweis auf bauzeitbedingte Mehrkosten, kann er diese nicht (mehr) geltend machen, wenn der Auftraggeber das Angebot vorbehaltlos annimmt ("kein Nachtrag zum Nachtrag").

2. Die Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen ist weder eine unterlassene Mitwirkungshandlung des Auftraggebers noch eine von ihm zu vertretende Vertragsverletzung.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Macht der Auftragnehmer nach Anordnung einer Zusatzleistung durch den Auftraggeber hierfür ein Nachtragsangebot, und nimmt der Auftraggeber dieses Nachtragsangebot an, so liegt eine abschließende Vereinbarung über zusätzlich zu erbringende Leistungen vor und insofern keine (davon trennbare) Anordnung des Auftraggebers über eine verlängerte Bauzeit.