Zu §§ 162, 632a, 650b, c, d BGB; §§ 935, 936, 940 ZPO

Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 650d BGB auf Zahlung von 80 % Nachtragsvergütung nur bei angeordneter Leistungsänderung

LG Berlin, Beschl. v. 20.04.2020 - 19 O 34/20

IBR 2020, 339

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine verbindliche Vereinbarung von Terminen vorliegt, wenn deren Verbindlichkeit vom Eintritt einer Bedingung abhängig ist und wann der Anwendungsbereich von § 650b BGB und damit von § 650c Abs. 3 BGB eröffnet ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 650d BGB auf Zahlung von 80 % einer in einem Angebot nach § 650b Abs. 1 S. 2 BGB genannten Mehrvergütung setzt voraus, dass der Auftraggeber eine Leistungsänderung angeordnet hat.

2. Haben die Parteien keine verbindlichen Vertragstermine vereinbart und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit, mit den Bauarbeiten könne erst 6 Monate später als vorgesehen begonnen werden, liegt darin keine angeordnete Leistungsänderung, sondern die erstmalige Mitteilung über den Termin des Baubeginns.

II. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: