Zu § 648a BGB a.F. = § 650f BGB n.F.

Anspruch auf Bauhandwerkersicherung für Bauzeitennachtrag

KG, Urt. v. 22.06.2018 - 7 U 11/17

BGH, Beschl. v. 09.10.2019 - VII ZR 138/18, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

IBR 2020, 237 = Baurechtsreport 2020, 16

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob einem Unternehmer auch bei einem Mehrvergütungsanspruch wegen einer durch den Bauherrn angeordneten Bauzeitverlängerung ein Bauhandwerkersicherungsanspruch zusteht.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Gibt der Auftraggeber aufgrund einer Bauzeitverzögerung neue Vertragstermine vor und erklärt sich der Auftragnehmer mit diesen einverstanden, liegt eine "andere Anordnung des Auftraggebers" vor, so dass dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht.

2. Für die Sicherung eines Mehrvergütungsanspruchs aufgrund einer bauzeitlichen Anordnung kann der Auftragnehmer die Stellung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB a.F. (= § 650 f BGB n.F.) verlangen.

3. Mit der Vorlage eines substantiierten baubetrieblichen Gutachtens wird der zu sichernde Anspruch des Auftragnehmers der Höhe nach schlüssig dargelegt.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: