Zu Art. 103 Abs. 1 GG; §§ 411, 412 ZPO

Fehlende Berücksichtigung von Privatgutachten verletzt rechtliches Gehör

BGH, Beschl. v. 26.02.2020 - IV ZR 220/19

IBR 2020, 326

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob der Tatrichter bei sich widersprechenden Sachverständigengutachten ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem der Sachverständigengutachten den Vorzug geben darf.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Legt eine Partei ein Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: