Zu §§ 133, 157, 242 BGB; § 7 VOB/A; §§ 1, 2 VOB/B

Nachfragepflicht des Auftragnehmers bei erkennbar fehlerhaftem Leistungsverzeichnis

OLG Celle, Urt. v. 20.11.2019 - 14 U 191/13

IBR 2020, 281

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob und wann der Auftragnehmer bei erkennbar fehlerhaftem Leistungsverzeichnis beim Auftraggeber nachfragen muss.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Bei der Auslegung der Baubeschreibung und der Prüfung der Frage, ob eine mangelhafte Ausschreibung vorliegt, sind in erster Linie Wortlaut, sodann die besonderen Umstände des Einzelfalles, die Verkehrssitte und die Grundsätze von Treu und Glauben heranzuziehen. Die Auslegung hat dabei gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter oder Auftragnehmer zu erfolgen.

2. Eine Pflicht des Bieters im Ausschreibungs- und Angebotsstadium, auf im Leistungsverzeichnis enthaltene Fehler hinzuweisen, besteht grundsätzlich nicht. Allerdings folgt aus dem Grundsatz des Gebots zu korrektem Verhalten bei Vertragsverhandlungen dann eine Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers, wenn die Verdingungsunterlagen offensichtlich falsch sind (OLG Celle, IBR 2017, 300).