Wiederverwendung von Aufbruchmaterial - "Verwerten" heißt nicht wiederverwenden!
OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.10.2018 -
IBR 2020,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
wie die Vorgaben eines Leistungsverzeichnisses auszulegen sind, Aufbruchmaterial in sein Eigentum zu übernehmen und zu "verwerten".
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
Soll der Auftragnehmer im Rahmen einer Straßenerneuerung nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses die zu entfernende Frostschutzschicht in sein Eigentum übernehmen und "verwerten", kann er nicht davon ausgehen, dass das Material für die neue Frostschutzschicht wiederverwendbar ist.
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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