Zu §§ 1 und 7 HOAI 2013; Art. 2, 15 der Richtlinie 2006/143/EG; Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Zu der Frage, ob nationale Gerichte in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über die Anwendung der HOAI -Mindestsätze aufgrund von vor dem 01.01.2021 abgeschlossenen Architekten- oder Ingenieurverträgen die betreffenden Vorschriften der HOAI (Festlegung von Honorarmindest- oder -höchstsätzen) anwenden dürfen

Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH v. 15.07.2021 in der Rs. C-261/20

I. Das Rechtsgutachten des Generalanwalts nimmt Stellung zu der Frage,

ob die nationalen Gerichte speziell (aber nicht nur) der Bundesrepublik Deutschland angesichts der Entscheidung des EuGH in der Rs. C-377/17, wonach die Beibehaltung von verbindlichen Höchst- und Mindestsätzen gegen die zitierten Vorschriften der EU-Dienstleistungsrichtlinie verstößt, dennoch bis zu einer Änderung des nationalen Rechts in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten weiterhin die verbindlichen Höchst- bzw. Mindestsätze der HOAI anwenden dürfen.

Schlussanträge des Generalanwalt beim EuGH vom 15.07.2021 in der Rechtssache C-261/20

II. Das Votum des Generalanwalts hat folgende Leitsätze:

Ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über einen Anspruch befasst ist, der auf eine nationale Regelung gestützt ist, die Mindestsätze für Dienstleistungserbringer in einer Weise festlegt, die gegen Art. 15 Abs. 1, 2g und Art. 15 Abs. 3 Richtlinie 2006/123/EG verstößt, muss diese nationale Regelung und angewendet lassen.