Zu §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 2, 631 Abs. 1, 645 BGB

Zur Frage, ob der Baugrund ein vom Auftraggeber gelieferter Baustoff i.S.v. § 645 BGB ist und unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass der werkvertraglich geschuldete Erfolg in Bezug auf Leistungen im Baugrund nicht eingetreten ist und welche Folgen daraus abzuleiten sind

OLG Hamburg, Urt. v. 20.01.2021 - 6 U 197/14; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen - VII 167/14

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

was geschehen soll, wenn Angaben des Auftraggebers zu Verhältnissen im Baugrund (auf der Grundlage eines Baugrundgutachtens), welche Grundlage für die Planung und Ausführung von Arbeiten sind, nicht zutreffen;

und deshalb ein bestimmter im Vertrag ausdrücklich vereinbarter Erfolg nicht eintritt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Der Baugrund ist ein vom Auftraggeber gelieferter Baustoffe im Sinne von § 645 BGB, sodass der Auftragnehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann, wenn der vertraglich geschuldete Erfolg (hier: Grundwasserabsenkung) nicht erreicht wird, weil das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Baugrundgutachten einen zu geringen kf-Wert vorgibt.

2.

Das gilt nicht, wenn die Unausführbarkeit durch einen Umstand (mit-)verursacht wird, den der Auftragnehmer zu vertreten hat. Dazu gehört eine Verletzung der Prüf- und Hinweispflichten.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: