Zu §§ 631, 632, 650b und 650c BGB; § 2 Abs. 2, 5, 6, 8 VOB/B

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen auch bei verweigerter Auftragserteilung hinsichtlich einer technisch notwendigen Zusatzleistung der Unternehmer zusätzliche Vergütung verlangen kann

KG, Urt. v. 07.09.2021 - 21 U 86/21

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

was im Hinblick auf eine Nachtragsvergütung gelten soll, wenn der Auftraggeber trotz Hinweis des Auftragnehmers auf eine tatsächlich erforderliche Zusatzleistung keinen Nachtrag anordnet bzw. keine Nachtragsvereinbarung abschließt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Führt ein Bauunternehmer eine geänderte Leistung aus, für die aus objektiver Sicht ein technisches Bedürfnis bestand und die nicht in den Bauvertrag eingepreist war, kann sich der Besteller nicht darauf berufen, diese Änderung nicht begehrt oder angeordnet zu haben, sofern der Unternehmer zuvor Bedenken gegen die ungeänderte Ausführung angemeldet hat.

2.

Anderes gilt nur, wenn der Besteller unmissverständlich erklärt, für ihn sei im Konfliktfall die Vermeidung einer Mehrvergütung vorrangig gegenüber der Funktionstauglichkeit des Werks.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Im konkreten Fall sollte der Auftragnehmer Malerarbeiten in einem größeren Umfang ausführen, offensichtlich an Altbaugebäuden.

Tatsächlich war es so, dass ohne zusätzliche Leistungen (Ausgleichsputz) die Malerarbeiten nicht technisch sinnvoll ausgeführt werden konnten.