Zu §§ 280, 281, 633, 634 Nr. 4 BGB

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer als Generalunternehmer angesehen werden kann, der für die gesamte mangelfreie vertragsgerechte Ausführung aller Gewerke eines bestimmten Bauvorhabens haftet

OLG Nürnberg, Urt. v. 24.09.2020 - 13 U 2287/18

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann und unter welchen Voraussetzungen ein Auftragnehmer für die mangelfreie vertragsgerechte Ausführung aller Gewerke eines Bauvorhabens einstehen muss.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Als Generalunternehmer wird angesehen, wer die Durchführung sämtlicher zu einem Bauvorhaben erforderlichen Leistungen übernommen hat, die er dann selbst oder durch Nachunternehmer ausführen kann. Im Verhältnis zum Auftraggeber ist der Generalunternehmer ein Alleinunternehmer.

2.

Ein beschränkter Leistungsumfang und die Beauftragung anderer Unternehmer durch den Auftraggeber sprechen gegen eine Stellung als Generalunternehmer.

3.

Der Vollzug der notwendigen Abstimmungen auf der Baustelle führt nicht dazu, dass der daran mitwirkende Auftragnehmer zum Generalunternehmer wird, der den von anderen Unternehmern gegenüber dem Auftraggeber geschuldeten Werkerfolg wie einen eigenen zu verantworten hat.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Der Begriff des Generalunternehmers ist gesetzlich nicht geregelt.