Zu § 4 Abs. 3 VOB/B

Zur Frage, in welcher Form und mit welchem Inhalt ein Auftragnehmer seiner Bedenkenhinweispflicht nachkommen muss

OLG Brandenburg, Urt. v. 29.07.2021 - 12 U 230/20

I. Das Urteil nimmt im Hinblick auf die Bedenkenhinweispflicht Stellung zu den Fragen,

ob u.U. ein mündlicher Hinweis ausreichend ist;

welchen Inhalt ein Bedenkenhinweis haben muss, damit der Unternehmer sich aus der Mängelverantwortung befreien kann.

II. Das Urteil hat im Hinblick auf die Bedenkenhinweispflicht folgende Leitsätze:

1.

Seiner Bedenkenhinweispflicht kommt der Auftragnehmer nur nach, wenn er die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret darlegt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird.

2.

Der Bedenkenhinweis hat zwar nach § 4 Abs. 3 VOB/B schriftlich zu erfolgen. Das bedeutet aber nicht, dass ein mündlicher Hinweis unerheblich ist. Vielmehr reicht ein mündlicher Hinweis aus, wenn dieser eindeutig, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend ist.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Diese Entscheidung hat sich auch noch mit prozessualen Fragen zum selbständigen Beweisverfahren beschäftigt, das soll hier nicht behandelt werden.

Soweit es um den Dauerbrenner der Hinweispflicht für den Auftragnehmer geht, hatte das Gericht folgenden zusammengefassten Sachverhalt zu beurteilen:

Es ging um Arbeiten an einem Parkdeck.