Zu § 12 Abs. 5 VOB/B

Fiktive Abnahme trotz wesentlicher Mängel?

OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.12.2018 - 8 U 55/17

IBR 2019, 187

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob die Leistung auch als fiktiv abgenommen gilt, wenn sie wesentliche Mängel aufweist und deshalb nicht abnahmereif ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Nach § 12 Abs. 5 VOB/B ist der Eintritt der Abnahmefiktion ausgeschlossen, wenn der Besteller, hätte zu dem nach § 12 Abs. 5 Nr. 1, 2 VOB/B maßgeblichen Zeitpunkt ein Abnahmetermin stattgefunden, die Abnahme bei redlichem Verhalten der Bauvertragsparteien hätte verweigern können.

2. Das ist der Fall, wenn zum fraglichen Zeitpunkt wesentliche Mängel vorlagen, die bei einem Abnahmetermin erkennbar gewesen wären oder die jedenfalls der Auftragnehmer kennt oder kennen müsste.

3. Lagen zum fraglichen Zeitpunkt hingegen "nur" versteckte, d.h. beiden Parteien (noch) unbekannte Mängel vor, hindern diese den Eintritt der Abnahmefiktion nicht."

II. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: