Zu § 350 BGB

Leistungsänderung gem. § 2 Abs. 5 VOB/B durch Mitteilung des Bestellers an den Unternehmer über Annahmeverzug

KG, Urt. v. 29.01.2019 - 21 U 122/18, n. rkr.

IBR 2019, 123

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob in der Mitteilung des Bestellers an den Unternehmer über den Annahmeverzug des Bestellers eine Leistungsänderung gem. § 2 Abs. 5 VOB/B liegt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Auch wenn die VOB/B von einer Vertragspartei ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt in den Vertrag einbezogen und die Kontrolle daher gemäß § 310 Abs. 1 S. 3 BGB eingeschränkt ist, ist sie gemäß § 305c Abs. 2 BGB verwenderfeindlich auszulegen.

2. Zeigt der Besteller dem Unternehmer die Umstände an, die seinen Annahmeverzug begründen, so liegt in einer solchen Verzugsmitteilung in aller Regel eine Leistungsänderung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B, sodass dem Unternehmer ein Mehrvergütungsanspruch nach dieser Vorschrift zustehen kann.

3. In diesem Fall besteht der Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B neben demjenigen aus § 642 BGB. Im Unterschied zu § 642 BGB gewährt er auch eine Mehrvergütung für annahmeverzugsbedingte Kostensteigerungen.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: