Zu §§ 280, 286, 642 BGB

Kein Schadensersatz wegen fehlender Pläne aus § 6 Abs. 6 VOB/B oder §§ 280, 286 BGB

KG, Urt. v. 29.01.2019 - 21 U 122/18, n. rkr.

IBR 2019, 124

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob dem Unternehmer bei fehlenden Plänen Schadensersatzansprüche aus § 6 Abs. 6 VOB/B oder §§ 280, 286 BGB zustehen.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Ein Bauvertrag begründet im Grundsatz keine terminbezogenen Pflichten des Bestellers, auch wenn die Parteien Vertragsfristen vereinbart haben (vgl. BGH, IBR 2000, 260). In diesem Fall ist die Mitwirkung des Bestellers zur Einhaltung von Ausführungsfristen generell nicht als vertragliche (Neben-)Pflicht, sondern nur als Obliegenheit ausgestaltet, sodass dem Unternehmer bei Störungen des Bauablaufs keine Ansprüche aus § 6 Abs. 6 VOB/B oder §§ 280, 286 BGB zustehen.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: