Zu §§ 280, 633, 634 BGB; § 15 HOAI (2002)

Keine Mietminderung bei drohender Schimmelpilzbildung

BGH, Urt. v. 05.12.2018 - VIII ZR 271/17; BGH, Urt. v. 05.12.2018 - VIII ZR 67/18

IMR 2019, 54, 55 = BauR 2019, 664

I. Die Urteile nehmen Stellung zu der Frage,

ob Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und die deshalb bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung einen Mangel der Mietsache begründen.

II. Die Urteile haben folgenden Leitsatz:

1. Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb - bei unzureichender Lüftung und Heizung - bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.

2. ...

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Die jeweiligen Kläger sind Mieter einer im Jahr 1968 gebauten Wohnung der Beklagten. Die Wohnungen entsprechen den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden DIN-Veröffentlichungen, nicht aber der aktuellen DIN. Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie wegen der Feuchtigkeit des Kellers sowie wegen geometrischer Wärmebrücken in der Wohnung selbst und einer damit verbundenen "Schimmelpilzgefahr" zu einer Mietminderung berechtigt sind und Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung durch Anbringen von Innendämmung verlangen können.