Zu §§ 133, 157, 433, 631 BGB

Zur Verjährung beim Einbau einer Photovoltaikanlage

OLG München, Urt. v. 28.01.2020 - 28 U 452/19

IBR 2020, 351 = Baurechtsreport 2020, 20

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob es sich bei der Installation einer Photovoltaikanlage um einen Kaufvertrag oder um einen Werkvertrag handelt und welche Verjährungsfrist dann insofern gilt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage stellt einen Werkvertrag dar, wenn Planung und Lieferung aufwändig sind und nach Abschluss der Arbeiten der Erfolg erst nach einer gewissen Zeitdauer um einen "Probelauf" überprüfbar ist.

2. Die Bezeichnung eines Vertrags als "Kaufvertrag" ist für dessen rechtliche Qualifikation unerheblich, weil die Zuordnung eines Rechtsgeschäfts zu den gesetzlichen Vertragstypen nicht wirksam vereinbart werden kann.

3. Bietet der Unternehmer eine "schlüsselfertige Photovoltaikanlage an, hat er eine vollständige und funktionstaugliche Anlage zu errichten. Denn der Begriff "schlüsselfertig" suggeriert, dass der Besteller nur noch den Schlüssel "umdrehen" muss, um die Sache in Gebrauch zu nehmen und zu nutzen.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: