Zu §§ 232, 238 BGB sowie § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB seit 01.01.2018)

Zu den Fragen, wie lang die für die Beibringung einer Handwerkersicherheit gesetzte Frist sein muss, welchen wirtschaftlichen Inhalt eine Handwerkersicherheit haben muss, und ob für den Unternehmer andere Motive als die Erlangung einer Sicherheit (z.B. die Hoffnung, sich von dem Vertrag lösen zu können) schädlich sind

OLG Dresden, Urt. v. 11.11.2020 - 1 U 722/20

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

ob eine Frist von zwei Wochen für die Stellung einer Handwerkersicherheit ausreichend ist;

ob eine nachrangige Sicherungshypothek eine ausreichende Bauhandwerkersicherheit darstellt;

ob es schädlich ist, wenn der Unternehmer mit dem Verlangen der Sicherheit (möglicherweise oder offenbar) noch andere Ziele verfolgt wie z.B. das Ziel, sich durch Kündigung von dem Vertrag zu lösen.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Eine für die Beibringung einer Bauhandwerkersicherung gesetzte Frist von 2 Wochen ist nicht zu kurz bemessen.

2.

Die Bestellung einer Sicherungshypothek "an rangbereiter Stelle" ist kein ausreichendes Sicherungsmittel, wenn vorrangige Belastungen eine Absicherung ausschließen.

3.

Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Auftragnehmers auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zu Grunde liegen (Anschluss an BGH, Urt. v. 23.11.2017 - VII ZR 34/15).

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: