Zu §§ 276, 280, 286 BGB

Haftung von "garantierten" Terminen ohne Verschulden

OLG München, Urt. v. 28.01.2020 - 28 U 452/19

IBR 2020, 340

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein Unternehmer, der eine "garantierte Fertigstellung" zum 31.12. eines Jahres zusagt, Schadensersatz zu bezahlen hat, wenn er ohne Verschulden diesen Fertigstellungstermin nicht einhalten kann.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Wird die Fertigstellung einer Photovoltaikanlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt "garantiert", ist das für den Ersatz von Verzögerungsschäden grundsätzlich erforderliche Verschulden keine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Sachverhaltsgrundlage dieses Falls war die zwischen den Parteien vereinbarte "garantierte Fertigstellung" einer schlüsselfertigen Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes des Auftraggebers zum 31.12.2011 und der vom Auftraggeber später geltend gemachte Schadensersatz wegen nicht erzielter Stromeinnahmen i.H.v. 53.000 Euro, da der Unternehmer wegen Schwierigkeiten der für die Einspeisung erforderlichen Trafostation die Photovoltaikanlage nicht entsprechend der abgegebenen Garantieerklärung zu diesem 31.12.2011 fertigstellen konnte.