Zu §§ 280, 633, 634 BGB

Kein Toleranzrahmen bei Kostenermittlungen

OLG Hamm, Urt. v. 15.03.2018 - 21 U 22/17

BGH, Beschl. v. 29.08.2018 - VII ZR 87/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

IBR 2019, 330, 331

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann ein Architekt dem Bauherrn wegen fehlerhafter Kostenermittlungen zum Schadensersatz verpflichtet ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Der Architekt ist gegenüber seinem Auftraggeber gehalten, stets dessen wirtschaftliche Belange zu beachten. Hierzu gehört insbesondere eine zutreffende Beratung über die voraussichtlich entstehenden Baukosten. Schon im Rahmen der Grundlagenermittlung trifft den Architekten die Pflicht, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn abzustecken.

2. Eine Haftung des Architekten kann sich sowohl aufgrund schuldhaft unzutreffender Kostenschätzungen, die Grundlage einer Investitionsentscheidung des Bauherrn geworden sind, ergeben als auch infolge unterbliebener oder unrichtiger Information über eine Verteuerung des Bauwerks.

3. Steht die Fehlerhaftigkeit der Kostenschätzung fest, kommt es nicht darauf an, ob ein Kostenrahmen vereinbart wurde oder nicht.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: