Zu § 426 Abs. 1 BGB a.F.

Zu § 426 Abs. 1 BGB a.F.Planungsverschulden trotz Einhaltung der DIN

OLG München, Urt. v. 18.01.2011 - 9 U 2546/10 NZBau 2011, 236 (siehe auch IBR 2011, 206)

I. Das Urteil nimmt Stellung

zur Mangelhaftigkeit einer Architektenplanung und zum Planungsverschulden trotz Einhaltung der DIN-Normen.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Zu Chloridschäden an einer 1996 fertiggestellten Tiefgarage als Folge mangelhafter Planung des Architekten und des Statikers.

2. Der Planungsmangel erfordert kein schuldhaftes Handeln des Planers, wohl aber der Anspruch auf Ersatz für die Schäden am Bauwerk."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Wegen einer falschen Planung der Abdichtung kam es zu Chlorideintrag in einer Tiefgarage. Das OLG München stellt Planungsmängel von Architekt und Statiker fest: