Zu § 642 BGB

Keine Entschädigung bei § 642 BGB ohne ersatzfähigen Nachteil

KG, Urt. v. 29.01.2019 - 21 U 122/18, n. rkr.

IBR 2019, 122

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob es ein ersatzfähiger Nachteil bei § 642 BGB ist, wenn der Annahmeverzug des Auftraggebers dazu geführt hat, dass während seiner Dauer der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht oder nicht in der vorgesehenen Höhe erwirtschaften konnte.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Kann ein Werkunternehmer während des Annahmeverzugs des Bestellers die Vergütung aus dem gestörten Werkvertrag nicht wie vorgesehen erwirtschaften, steht ihm für diesen Umsatznachteil keine Entschädigung aus § 642 BGB zu.

2. Begehrt ein Werkunternehmer Entschädigung für den Vorhalt von Arbeitskräften während dieses Annahmeverzugs, so hat er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er die Arbeitskräfte im fraglichen Zeitraum nicht anderweitig einsetzen konnte.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: