Zu §§ 648a, 649 BGB a.F.

Preisanpassung wegen zusätzlich erforderlicher oder geänderter Leistungen

KG, Urt. v. 10.07.2018 - 21 U 30/17, n. rkr.

IBRRS 2018, 2231 = IBR 2018, 490 und 491 = BauR 2018, 1738

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob die Preisfortschreibung nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B anhand der dem Vertrag zugrundeliegenden Kalkulation ("sog. vorkalkulatorische Preisfortschreibung") oder die Ermittlung der Vergütung anhand der tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten erfolgt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen.

2. Die Preiskalkulation des Unternehmers ist nur ein Hilfsmittel bei der Ermittlung dieser Kostendifferenz. Im Streitfall kommt es nicht auf die Kosten an, die der Unternehmer in seiner Kalkulation angesetzt hat, sondern auf diejenigen, die ihm bei Erfüllung des nicht geänderten Vertrags tatsächlich entstanden wären.

3. Soweit der Unternehmer die Werkleistung durch einen Nachunternehmer erbringen lässt, liegen seine Mehrkosten in der Mehrvergütung, die er aufgrund einer Leistungsänderung an diesen entrichten muss, solange diese Mehrvergütung marktgerecht ist.