Zu § 648a Abs. 5, 7 BGB a.F. = § 650f Abs. 5, 7 BGB

Bauhandwerkersicherung: Kein Kündigungsrecht des Auftragnehmers bei Androhung bloßer Leistungseinstellung

OLG Celle, Urt. v. 07.03.2019 - 6 U 71/18, Nichtzulassungsbeschwerde v. BGH mit Beschl. v. 29.01.2020 zurückgewiesen

IBR 2020, 347

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob sich ein Auftragnehmer mit einer Fristsetzung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung gem. § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. (= § 650f Abs. 5 Satz 1 BGB), in der lediglich die Leistungsverweigerung angekündigt wird, durch eine spätere Kündigung ohne deren vorherige Androhung widersprüchlich verhält und die Kündigung deshalb aufgrund widersprüchlichen Verhaltens unwirksam ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Fristsetzung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung auf und droht er an, seine Leistung einzustellen, wenn die Sicherheit nicht fristgemäß gestellt wird, ist es ihm verwehrt, nach fruchtlosem Fristablauf die Kündigung des Bauvertrags zu erklären.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: