OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.12.2022
19 W 6/22
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 49/21

Zusammenrechnung der StreitwerteErmittlung des Streitwerts bei nicht gleichzeitig geltend gemachten StreitgegenständenBerechnung des Streitwertes bei Teilerledigung und Klageerweiterung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2022 - Aktenzeichen 19 W 6/22

DRsp Nr. 2023/8319

Zusammenrechnung der Streitwerte Ermittlung des Streitwerts bei nicht gleichzeitig geltend gemachten Streitgegenständen Berechnung des Streitwertes bei Teilerledigung und Klageerweiterung

Eine Zusammenrechnung der Streitwerte gemäß § 39 Abs. 1 GKG setzt nicht voraus, dass die Streitgegenstände gleichzeitig geltend gemacht werden (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 15 U 1407/16 -, NJW-RR 2017, 700; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.03.2022 - 3 W 3/22 -, NJW-RR 2022, 931 Rn. 12; OLG Rostock, Beschluss vom 08.01.2020 - 4 W 25/19 -, NJOZ 2021, 1310; OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008 - 2 W 108/08 -, NJOZ 2008, 2277; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.12.2005 - 5 W 829/05 -, BeckRS 2006, 529; OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2005 - 24 U 7/05 -, NJOZ 2005, 3149 u. a.).

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 08.12.2021 abgeändert und der Streitwert auf 13.815,67 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist im Baugewerbe tätig und betreibt ein auf Schalungstechnik spezialisiertes Unternehmen sowie einen Baufachhandel. Die Beklagte ist Inhaberin eines Bauunternehmens.