Vertragliche Mediationsklauseln

Insofern wird auf die vertraglichen Streitbeilegungsklauseln in Teil 12/4 und die hier enthaltene allgemeine Mediationsklausel in Teil 12/4.2 und auf die in Teil 12/4.3.1 enthaltene außergerichtliche Streitbeilegungsklausel gem. § 18 Abs. 3 VOB/B für das Mediationsverfahren verwiesen.

Die Aufnahme einer solchen außergerichtlichen Streitbeilegungsklausel ist dringend zu empfehlen bei sämtlichen Bau- und Planungsverträgen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass jede Vertragspartei erst ein solches Mediationsverfahren einleiten muss, bevor eine Streitigkeit vor Gericht kommt. Damit ist der erste Schritt getan, um über die Durchführung eines solchen Mediationsverfahrens eine Einigung zu finden und damit nicht zum Gericht laufen zu müssen.