Einwendungen des Beklagten gegen die Selbstvornahmekostenklage

Kein Mangel an der eigenen Leistung

Siehe hierzu unter Teil 4/3.4.1.

Kein Vorbehalt bei der Abnahme

Siehe hierzu unter Teil 4/3.4.2.

Verjährung des Anspruchs

Auch insoweit kann zunächst auf die grundsätzlichen Ausführungen unter Teil 4/3.4.3 verwiesen werden.

Zur Klarstellung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sowohl der Anspruch auf Ersatz der Selbstvornahmekosten gem. § 637 Abs. 1 BGB als auch die Ansprüche gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B als "Ausfluss des Nacherfüllungsanspruchs" der kurzen Verjährung nach § 634a BGB bzw. § 13 Abs. 4 VOB/B unterliegen, obwohl sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild Zahlungsansprüche zu sein scheinen (Ingenstau/Korbion/Wirth, 21. Aufl., § 13 Abs. 5 VOB/B Rdnr. 301).

Dies kann insbesondere bei dem Anspruch auf Kostenerstattung zu Schwierigkeiten führen, da diese unter Umständen bis zum Ablauf der kurzen Verjährungsfrist nach § 13 Abs. 4 VOB/B noch gar nicht in ihrer ganzen Höhe bekannt sind.