9.4 Anrechnung nach § 21 ErbStG

Autor: Kraft

Zur Milderung der negativen Auswirkungen einer Doppelbesteuerung sieht §  21 ErbStG die einseitige Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer vor. Nach dieser Regelung wird die an einen ausländischen Staat entrichtete Erbschaftsteuer auf die in Deutschland zu entrichtende Erbschaftsteuer angerechnet. Diese Steueranrechnung wird jedoch nur gewährt, wenn das Vermögen aus deutscher Sicht als Auslandsvermögen i.S.d. §  121 BGB anzusehen ist. Es kann aber zu Konflikten kommen, wenn der gleiche Vermögensgegenstand aus deutscher Sicht deutsches Vermögen und aus ausländischer Sicht Auslandsvermögen darstellt. Dann kann eine echte Doppelbesteuerung unvermeidbar werden.

Beispiel

Das Kontoguthaben eines Deutschen in Spanien ist aus deutscher Sicht Inlandsvermögen. Aus spanischer Sicht handelt es sich um spanisches Vermögen. Es kommt zu einer echten Doppelbesteuerung.

BFH: Billigkeitsmaßnahmen bei übermäßiger Doppelbesteuerung

In einem Fall, in dem es um eine echte Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Frankreich vor dem Inkrafttreten des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens ging, sieht der BFH Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO für angebracht wenn die Höhe der Steuerbelastung gegen das Übermaßverbot verstößt (BFH, Urt. v. 19.06.2013 - II R 10/12, ErbR 2013, 392).

Übersicht: Voraussetzungen für die Anrechnung

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