Autor: Christ |
Sachverhalt wie oben, allerdings verstirbt U am 15.04.2022. Ihr eigenes Vermögen, einschließlich des vom Ehemann geerbten Vermögens, hat nach Abzug der allgemeinen Nachlassverbindlichkeiten einen Wert von 1,8 Mio. Euro. Sie hat kein Testament hinterlassen, so dass die gesetzliche Erbfolge gilt. Beim Tod der Mutter ist T 26 und S 31 Jahre alt. Waisenrenten werden keine gewährt. Pflichtteile nach dem Tod des Vaters waren nicht geltend gemacht worden, sie sollen auch nicht geltend gemacht werden.
Diese Informationen benötigen Sie von Ihrer Mandantschaft:
Testament bzw. letztwillige Verfügung der Erblasserin |
Vermögensaufstellung, ggf. auch Vermögensaufstellung der Verstorbenen |
Aufstellung etwaiger Vorerwerbe von T und S innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todestag der Mutter |
Etwaige Vermögensübertragungen, bei denen eine Anrechnung auf den Pflichtteil angeordnet wurde (vgl. § 2315 BGB) |
Übersicht über etwaige Waisenrenten oder andere Versorgungsbezüge, die aus Anlass des Todes geleistet werden, wenn die Kinder das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 17 Abs. 2 ErbStG) |
Stammbaum |
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