Abwandlung 15.8.4: Stundung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs

Autor: Christ

Sachverhalt Lösung

Wie Abwandlung 15.8.3 : Die Mutter S ist am 17.03.2014 verstorben, der Vater B am 02.04.2022, also lange, nachdem der Pflichtteilsanspruch der Tochter T gegenüber dem Nachlass der S verjährt war. Die T macht bereits am 10.01.2015 gegenüber dem B den Pflichtteilsanspruch i.H.v. 125.000 Euro geltend und stundet diesen Anspruch ihm gegenüber zinsfrei bis zu seinem Tod. Nach seinem Tod beantragt sie beim Finanzamt die Anerkennung der 125.000 Euro als Nachlassverbindlichkeit.

Sachverhalt Lösung

Da T ihren Pflichtteil bereits 10.01.2015 gegenüber dem Vater geltend gemacht hat, ist er nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit anzuerkennen. Ihr Vater kann den Wert des Pflichtteilsanspruchs bei Berechnung seiner Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit ansetzen. Im Ergebnis ändert sich nichts. B hat ohnehin keine Erbschaftsteuer zu zahlen, da der Wert des Nachlasses der S auch ohne Abzug des Pflichtteilsanspruchs seinen persönlichen Freibetrag nicht überstiegen hat. Aber sein Vermögen wird dadurch gemindert. Nach seinem Tod mindert der gestundete und nunmehr fällig gewordene Pflichtteilsanspruch den Wert des Nachlasses gem. § 10 Abs. 3 ErbStG, obwohl der Anspruch durch Konfusion (die Tochter ist zugleich Gläubigerin und als Rechtsnachfolgerin des Vaters auch Schuldnerin des Pflichtteilsanspruchs) nach dem Tod des Vaters zivilrechtlich erloschen ist.

Praxistipp