Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens erster Instanz gesamtschuldnerisch zu tragen haben.
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) Nebenkosten-Nachforderungen des Vermieters betreffend die von der verstorbenen Mutter der Kläger bewohnte Wohnung zu übernehmen.
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