Autor: Klose |
Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren Muster
Wie Mandatssituation 11.6.2.
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Siehe hierzu die Ausführungen zu Mandatssituation 11.6.2.
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Soweit dem Mandanten die ausgleichspflichtigen Zuwendungen der Miterben bekannt sind, kann dieser direkt Klage auf Feststellung der Ausgleichspflicht nach § 256 Satz 1 ZPO erheben. Hat der Mandant jedoch keine oder nur partiell Erkenntnis über ausgleichspflichtige Zuwendungen der Miterben, sollte er zunächst Auskunftsklage nach § 2057 Satz 1 BGB oder Stufenklage nach § 254 ZPO erheben (zum Verfahren siehe Mandatssituation 8.9).
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Auskunftsklage hinsichtlich ausgleichungspflichtiger Vorempfänge |
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