Mandatssituation 11.6.6: Widerklage gegen Teilungsversteigerung

Autor: Klose

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Der Bruder als Miterbe möchte sich gegen die von der Schwester beantragte Teilungsversteigerung wehren, da der Erblasser die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft testamentarisch ausgeschlossen hatte.

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Richtige Klageart

Dem Antragsgegner, der materielle Einwendungen gegen eine Teilungsversteigerung vorbringen will, steht hierfür der Weg des § 771 ZPO analog offen (Stöber, ZVG, 22. Aufl. 2019, § 180 Rdnr. 9.8). Er hat daher die Einwendungen im Wege der Widerspruchsklage geltend zu machen. Obgleich die Norm des §  771 ZPO eine Zwangsvollstreckung voraussetzt, hält die h.M. diese Klageart für Einwendungen im Teilungsversteigerungsverfahren für zulässig (OLG Hamburg, NJW 1961, 610).

Abgrenzung Widerspruchsklage und Antrag nach § 180 Abs. 1 Satz 1 ZVG