Mandatssituation 11.6.5: Antrag auf Einstellung der Teilungsversteigerung

Autor: Klose

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Der Bruder als Miterbe möchte die von der Schwester beantragte Teilungsversteigerung verhindern, da er einen Käufer für die Immobilie gefunden hat.

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Einstellungsantrag gem. § 180 Abs. 2 ZVG

Auf Antrag des Antragsgegners hat das Versteigerungsgericht das Verfahren bis zu einer Dauer von sechs Monaten einzustellen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Miteigentümer angemessen erscheint. Der Antrag auf einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen gem. § 180 Abs. 2 Satz 3, § 30b Abs. 1 ZVG möglich.

Praxistipp

Der Antrag auf einstweilige Einstellung ist fristgebunden. Die Einstellung muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung einer Belehrung über die Einstellungsmöglichkeit beantragt werden (§ 30b Abs. 1 Satz 2 ZVG), wobei die Belehrung i.d.R. zugleich mit dem Anordnungsbeschluss erteilt wird (§ 30b Abs. 1 Satz 3 ZVG).

Warnhinweis

Betreiben mehrere Antragsteller durch einen Beitritt das Verfahren, betrifft die einstweilige Einstellung immer nur das jeweilige Einzelverfahren. Es werden alle anderen eingeleiteten Verfahren fortgeführt, sofern für diese nicht ebenfalls die einstweilige Einstellung bewilligt wird.