Mandatssituation 11.6.2: Widerklage gegen Erbauseinandersetzungsklage

Autor: Klose

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Die drei Geschwister sind Miterben zu je 1/3. Sie haben bereits zu Lebzeiten vom Erblasser verschiedene Zuwendungen erhalten. Diese Vorempfänge sollen im Rahmen der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden.

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Vorrang ausgleichungspflichtiger Vorempfänge

Im Rahmen der Auseinandersetzung sind vorrangig ausgleichungspflichtige Vorempfänge gem. §§ 2050 ff. BGB zu berücksichtigen. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 Abs. 1 BGB kann daher nicht erfolgen, solange nicht Klarheit über ausgleichungspflichtige Vorempfänge herrscht. Ein im Wege der Erbteilungsklage verklagter Miterbe kann deshalb so lange nicht zur Erteilung der Zustimmung zu einem vorgelegten Teilungsplan verurteilt werden, wie der Kläger seinerseits nicht Auskunft über Zuwendungen erteilt hat, die er möglicherweise nach § 2057 BGB zur Ausgleichung zu bringen hat. Der Auskunftsanspruch des Beklagten hat also Vorrang vor dem Auseinandersetzungsanspruch des Klägers.

Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB

Die Ausgleichungsvorschriften nach §§ 2050 ff. BGB finden Anwendung,

wenn Abkömmlinge als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 BGB),

wenn Abkömmlinge testamentarisch auf dasjenige eingesetzt werden, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden (§ 2052 Abs. 1 BGB), oder