Mandatssituation 7.5.6: Nachlasssicherung durch Nachlassverwaltung

Autor: Haaser

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Siehe Mandatssituation 7.3.3.1. Der Mandant ist der Verpächter des Grundstücks. Das Pachtentgelt ist bereits seit mehr als drei Monaten überfällig. Ihm ist bekannt, dass jedenfalls einer der Erben hochverschuldet ist und bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Er befürchtet daher, dass die Realisierung seiner rückständigen und laufenden Ansprüche gefährdet ist. Er möchte wissen, was er zur Sicherung veranlassen kann.

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Einleitung einer Nachlassverwaltung

Die Befriedigung der Forderung Ihres Mandanten ist zwar sowohl durch die Vermögenslage als auch das Verhalten der Erben (Überschuldung) gefährdet, die endgültige Werthaltigkeit des Nachlasses allerdings noch nicht absehbar.

Voraussetzungen

Zur Sicherung der Ansprüche Ihres Mandanten und Vermeidung einer Verschleuderung der Nachlassaktiva durch die Erben empfiehlt es sich daher, beim zuständigen Nachlassgericht die Einleitung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Gemäß § 1981 Abs. 2 BGB ist jeder Nachlassgläubiger berechtigt, einen Antrag auf Nachlassverwaltung zu stellen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung aus dem Nachlass durch das Verhalten des Erben oder durch die Vermögenslage gefährdet ist und er schlüssig darlegen kann, dass eine konkrete Forderung gegenüber dem Nachlass besteht.