Mandatssituation 7.5.5: Der titulierte Unterhaltsanspruch

Autor: Haaser

Sachverhalt Checkliste Lösung

Die Mandantin ist die geschiedene Ehefrau aus erster Ehe des Erblassers. Der Erblasser hat kein Testament hinterlassen. Gemäß gesetzlicher Erbfolge wird er von seiner zweiten Ehefrau zu 3/4 sowie von seinem Sohn zu 1/4 beerbt. Die Mandantin fragt an, ob und ggf. gegen wen sie ihren Unterhaltsanspruch weiter verfolgen kann.

Sachverhalt Checkliste Lösung

Titel umschreiben auf Erben

Gemäß § 1586b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 70 Abs. 1 EheG geht die Unterhaltspflicht bei Tod des Verpflichteten auf dessen Erben über, wobei die Erben gem. § 2058 BGB gesamtschuldnerisch haften. Zur Geltendmachung der Ansprüche ist der Titel auf die Erben umschreiben zu lassen (§ 727 ZPO). Sollten keine Hinweise auf die Erben vorliegen, kann die Erbfolge über das Nachlassgericht erfragt werden.