Autor: Haaser |
Die Mandantin ist die geschiedene Ehefrau aus erster Ehe des Erblassers. Der Erblasser hat kein Testament hinterlassen. Gemäß gesetzlicher Erbfolge wird er von seiner zweiten Ehefrau zu 3/4 sowie von seinem Sohn zu 1/4 beerbt. Die Mandantin fragt an, ob und ggf. gegen wen sie ihren Unterhaltsanspruch weiter verfolgen kann.
Gemäß § 1586b Abs. 1 Satz 1 BGB, §
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