Autor: Rinklin |
Kurzüberblick
Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde aktiv und in unlauterer Weise auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken, und wenn auf Grund dessen die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit der Straftat erschwert wird, welcher er dringend verdächtigt wird.36) |
Mögliche Verdunkelungshandlungen sind in § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO abschließend aufgeführt.37) Die Verdunkelungsgefahr kann nur auf die Straftaten gestützt werden, die dem Haftbefehl zugrunde liegen.38) |
Die bloße Möglichkeit, dass der Beschuldigte Verdunkelungshandlungen ohne Inhaftierung vornimmt, reicht nicht aus.39) |
Es ist die auf Tatsachen gestützte Prognose erforderlich, dass der Beschuldigte die Gelegenheit von Verdunkelungshandlungen auch wahrnehmen wird.40) |
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