Autor: Weise |
Kurzüberblick
Erachtet der Vorsitzende des erkennenden Gerichts ein Gericht höherer Ordnung für sachlich zuständig, hat er die Akten über die Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vorzulegen (§ 209 Abs. 2 StPO). |
Im Gegensatz zu anderen Prozesshindernissen führt die fehlende sachliche Zuständigkeit mithin nicht zu einer Einstellung des Verfahrens. |
Ein ordnungsgemäßer Übernahmebeschluss bedarf der Schriftform.7) |
Ein Verbindungsbeschluss stellt nur dann eine ordnungsgemäße Übernahmeentscheidung dar, wenn das Gericht seinen Willen zur Übernahme zweifelsfrei zum Ausdruck bringt.8) |
Sachverhalt
In einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - liegt dem Angeklagten vorsätzliche Körperverletzung zur Last. Der Vorsitzende stellt nach Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht - Strafrichter - fest, dass gegen den Angeklagten ein weiteres Verfahren wegen schweren Raubs vor dem Landgericht - Große Strafkammer - anhängig ist, und legt die Akten entsprechend § § 209 Abs. 2 StPO dem Landgericht vor.
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