Autor: Weise |
Kurzüberblick
Die Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO darf sich nicht auf das Ergebnis der Erörterungen nach § 202a StPO beschränken, sondern muss auch über den Entscheidungsprozess im Einzelnen informieren.22) |
Weder die eine Verständigung ablehnende Haltung eines Verfahrensbeteiligten noch die Teilnahme lediglich des Vorsitzenden eines Kollegialgerichts beseitigen die Mitteilungspflicht über vorangegangene Verständigungsgespräche.23) |
Sachverhalt
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