6. Vormundschaft - Rechtslage ab 01.01.2023

Autor: Kraft

Das Familiengericht hat für das minderjährige Kind einen Vormund zu bestellen, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht, seine Eltern nicht berechtigt sind, es zu vertreten oder sein Familienstand nicht ermittelt werden kann (§ 1773 BGB n.F.).

Reform des Vormundschaftsrechts

Ab 01.01.2023 gelten reformierte Regelungen zum Vormundschaftsrecht (Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 04.05.2021, BGBl I, 882). Zielsetzung dieser Regelungen ist u.a., den Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds und die Beachtung des Kindeswillens in der Praxis zu stärken.

Auswahl des Vormunds; zusätzlicher Pfleger

Das Familiengericht hat abzuwägen (§ 1773 BGB), ob im Einzelfall ein

ehrenamtlicher Vormund,

ein Berufsvormund,

ein Vereinsvormund oder

das Jugendamt zum Vormund zu bestellen ist.

Bei gleicher Eignung hat der ehrenamtliche Vormund Vorrang (§§ 1774, 1779 Abs. 2 BGB).

Dabei darf dem ehrenamtlichen Vormund mit dessen Einverständnis ein zusätzlicher Pfleger für einzelne Sorgeangelegenheiten zur Seite gestellt werden, wenn dies dem Wohl des Mündels dient (§ 1776 BGB). Diese Konzeption ist neu und soll in der Praxis dazu führen, dass wesentlich häufiger ehrenamtliche Vormünder bestellt werden als bisher. § 1792 BGB verpflichtet den "Zusätzlichen Pfleger", die Auffassung des Vormunds bei seinen Entscheidungen einzubeziehen. Vormund und Zusätzlicher Pfleger sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet.