I. Für den Betroffenen ist seit 10.10.2003 vorläufig eine Vereinsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge einschließlich Zustimmung zu operativen Maßnahmen bestellt. Die Aufgabenkreise wurden am 22.10.2003 um die Bereiche Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post erweitert.
Mit Schreiben vom 15.1.2004 beantragte der weitere Beteiligte, der einzige Abkömmling und Sohn des Betroffenen, ihm Akteneinsicht in die Betreuungsakte zu gewähren und die Akte in seine Anwaltskanzlei zu übersenden. Das Amtsgericht lehnte mit Schreiben vom 22.1.2004 die Gewährung von Akteneinsicht ab.
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