BayObLG - Beschluss vom 04.06.2004
3Z BR 97/04
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; FGG § 34 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 54
FamRZ 2005, 237
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen T 8/04
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 386/03

Akteneinsichtsrecht des Kindes eines Betreuten

BayObLG, Beschluss vom 04.06.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 97/04

DRsp Nr. 2004/12484

Akteneinsichtsrecht des Kindes eines Betreuten

»Zur Frage, unter welchen Umständen und in welchem Umfang dem Kind eines vorläufig Betreuten Akteneinsicht in die Betreuungsakten zu gewähren ist, wenn der vorläufig Betreute zu einem früheren Zeitpunkt jegliche Auskünfte an dieses Kind untersagt hat, dieses aber seine Bestellung zum endgültigen Betreuer beantragt hat.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; FGG § 34 ;

Gründe:

I. Für den Betroffenen ist seit 10.10.2003 vorläufig eine Vereinsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge einschließlich Zustimmung zu operativen Maßnahmen bestellt. Die Aufgabenkreise wurden am 22.10.2003 um die Bereiche Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post erweitert.

Mit Schreiben vom 15.1.2004 beantragte der weitere Beteiligte, der einzige Abkömmling und Sohn des Betroffenen, ihm Akteneinsicht in die Betreuungsakte zu gewähren und die Akte in seine Anwaltskanzlei zu übersenden. Das Amtsgericht lehnte mit Schreiben vom 22.1.2004 die Gewährung von Akteneinsicht ab.