Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7. März 2001 dem betroffenen Kind ... H.... in dem Umgangsrechtsverfahren einen Verfahrenspfleger bestellt. Zum Verfahrenspfleger wurde in diesem Beschluss Frau ... L... bestimmt.
Mit weiterem Beschluss vom 11. Juni 2001 wurde die Berufsmäßigkeit der Führung der Verfahrenspflegschaft festgestellt.
Der Bezirksrevisor wendet sich gegen diesen Beschluss mit der außerordentlichen Beschwerde, da er der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für eine berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft nicht vorliegen.
Die außerordentliche Beschwerde ist bereits nicht statthaft.
Der Staatskasse steht kein Beschwerderecht gegen die Feststellung des Familiengerichts zu, der Verfahrenspfleger führe die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig.
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