BGH - Beschluss vom 05.03.2014
XII ZB 58/12
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 62 Abs. 1; FamFG § 321;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 181
FamRZ 2014, 831
FuR 2014, 357
MDR 2014, 472
NJW-RR 2014, 641
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 364/11
LG Ulm, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 144/11

Anforderungen an die Begründung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Selbstschädigungsgefahr

BGH, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen XII ZB 58/12

DRsp Nr. 2014/5426

Anforderungen an die Begründung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Selbstschädigungsgefahr

Zur Feststellung, für einen Betreuten bestehe aufgrund seiner psychischen Krankheit die Gefahr, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, genügt nicht die formelhafte Behauptung einer ohne die Unterbringung bestehenden Selbstschädigungsgefahr. Vielmehr müssen objektivierbare, konkrete Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefahr oder den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens vorhanden sein (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 XII ZB 47/11 FamRZ 2011, 1141 und vom 13. Januar 2010 XII ZB 248/09 FamRZ 2010, 365).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 14. Dezember 2011 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Die notwendigen Auslagen der Betroffenen für das Verfahren in allen Instanzen werden der Staatskasse auferlegt (§ 128 b KostO, § 337 Abs. 1 FamFG).

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 62 Abs. 1; FamFG § 321;

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus.