OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.09.2004
5 W 236/04
Normen:
FGG § 19 ; FGG § 68b Abs. 3 Satz 2 ; FGG § 68b Abs. 4 ; FGG § 69g Abs. 5 Satz 1 ; BGB § 1896 Abs. 1 ; BGB § 1903 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 215
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 349/02

Anforderungen an zwangsweise Unterbringung zur Durchführung einer Untersuchung mit dem Zweck der gutachterlichen Klärung der Betreuungsbedürftigkeit

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 5 W 236/04

DRsp Nr. 2005/1787

Anforderungen an zwangsweise Unterbringung zur Durchführung einer Untersuchung mit dem Zweck der gutachterlichen Klärung der Betreuungsbedürftigkeit

»1. Die über die Anordnung der Vorführung hinausgehende Anordnung der Unterbringung setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus. 2. Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Betreuerbestellung.«

Normenkette:

FGG § 19 ; FGG § 68b Abs. 3 Satz 2 ; FGG § 68b Abs. 4 ; FGG § 69g Abs. 5 Satz 1 ; BGB § 1896 Abs. 1 ; BGB § 1903 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im folgenden: Beschwerdeführer) beabsichtigt, ein Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung seiner zwangsweisen Unterbringung zur Durchführung einer zweiwöchigen Untersuchung mit dem Zweck der Vorbereitung eines Gutachtens zu betreiben und beantragt zu seiner Durchführung die Gewährung von Prozesskostenhilfe.