BayObLG - Beschluss vom 03.05.2004
3Z BR 86/04
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 ; FGG § 69g Abs. 5 FGG ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 317
FamRZ 2005, 2017
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1256/04
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1484/03

Anhörungspflicht bei Betreuerbestellung

BayObLG, Beschluss vom 03.05.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 86/04

DRsp Nr. 2004/10755

Anhörungspflicht bei Betreuerbestellung

»Das Beschwerdegericht hat einen Betroffenen, der gegen eine Betreuerbestellung Rechtsmittel eingelegt hat, persönlich anzuhören, wenn sich Tatsachen, welche für die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Betreuung wesentlich sind, zwischen der erstinstanzlichen Entscheidung und der Beschwerdeentscheidung geändert haben oder hierfür konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 ; FGG § 69g Abs. 5 FGG ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte am 25.11.2003 für den Betroffenen eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung sowie Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialleistungs- und Versicherungsträgern. Zwischen dem Betroffenen und seiner Ehefrau ist ein Scheidungsverfahren anhängig; die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder sind seit 1.9.2002 in einem Kinderheim untergebracht.

Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss durch den Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 4.3.2004 zurückgewiesen.

Mit seiner weiteren Beschwerde rügt der Betroffene die im Beschwerdeverfahren unterlassene persönliche Anhörung als Verfahrensfehler.

II.