I.
Das Amtsgericht bestellte am 25.11.2003 für den Betroffenen eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung sowie Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialleistungs- und Versicherungsträgern. Zwischen dem Betroffenen und seiner Ehefrau ist ein Scheidungsverfahren anhängig; die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder sind seit 1.9.2002 in einem Kinderheim untergebracht.
Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss durch den Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 4.3.2004 zurückgewiesen.
Mit seiner weiteren Beschwerde rügt der Betroffene die im Beschwerdeverfahren unterlassene persönliche Anhörung als Verfahrensfehler.
II.
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