BayObLG - Beschluss vom 28.07.2004
3Z BR 98/04
Normen:
BGB § 1896 ; FGG § 68b ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 368
FamRZ 2005, 236
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 229/04
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0558/03

Aufgabenkreis der Betreuung: Elterliche Sorge - Prüfungsumfang von fremdanamnestischer Beobachtungen im Verfahren der weiteren Beschwerde

BayObLG, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 98/04

DRsp Nr. 2004/14143

Aufgabenkreis der Betreuung: Elterliche Sorge - Prüfungsumfang von fremdanamnestischer Beobachtungen im Verfahren der weiteren Beschwerde

»1. Die Ausübung der elterlichen Sorge gehört nicht zu den eigenen Angelegenheiten des Betreuten und kann daher nicht Gegenstand einer Betreuung sein. Ein mögliches Erziehungsversagen des Betroffenen kann auch nicht zur Begründung seiner Betreuungsbedürftigkeit herangezogen werden. 2. Im Verfahren der weiteren Beschwerde können Tatsachengrundlagen eines ärztlichen Gutachtens, insbesondere die Einbeziehung fremdanamnestischer Beobachtungen, nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die vom Landgericht seiner Erstentscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen rechtsfehlerfrei festgestellt worden sind. Der Betroffene kann insoweit nicht seine eigene Sachdarstellung anstelle der vom Sachverständigen gewürdigten Tatsachen zur Geltung bringen.«

Normenkette:

BGB § 1896 ; FGG § 68b ;

Gründe:

I.